Satzung

ABSCHNITT I: ALLGEMEINES

§ 1 Name, Sitz und Rechtsform
Der Verein ist der „Federfußballclub Hagen 1991 (FFC Hagen 1991)“.

§ 2 Neutralität
Der Verein ist parteipolitisch, religiös und rassisch neutral.

§ 3 Zweck, Ziel und Aufgabe
Der Verein fördert die sportliche Betätigung, Freizeitgestaltung und Bildung seiner Mitglieder in Kooperation mit anderen Sport-, Bildungs- und Freizeiteinrichtungen.
Der Jugendarbeit soll dabei besondere Aufmerksamkeit zuteil werden.

§ 4
(1) Der Verein kann, um die Durchführung der Vereinsaufgaben zu ermöglichen, Mitglied von Landesverbänden und Fachverbänden der dem Deutschen Sportbund angehörenden Verbände für seine einzelnen Abteilungen sein. Satzung, Ordnung und Statuten dieser Verbände, die einer einheitlichen Ordnung des Sports dienen, sind in ihrer jeweiligen Fassung für den Verein und seine Mitglieder unmittelbar verbindlich. Beschlussorgan ist die Mitgliederversammlung.
(2) Der Verein kann Mitglied von anderen Sportvereinen oder Sportvereinigungen sein. Die Mitgliederversammlung beschließt jeweils mit Mehrheit der erschienenen Stimmberechtigten.
(3) Der Verein kann für seine Abteilungen Abmachungen über Trainings-, Wettkampf- und Spielgemeinschaften treffen. Beschlussorgan ist die Mitgliederversammlung jeweils mit Mehrheit der erschienenen Stimmberechtigten.
(4) Bei allen Zusammenschlüssen und Vereinigungen kann zwischen Gesamtvereins-, Abteilungs- und Jugendinteressen unterschieden werden.
(5) Über Versammlungen und Sitzungen der Organe ist Protokoll zu führen. Es muss die Beschlüsse und andere Abstimmungsergebnisse enthalten und ist vom Leiter der Versammlung oder Sitzung und vom Protokollführer zu unterschreiben.

§ 5 Gemeinnützigkeit
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabeordnung.
(2) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(3) Finanzielle Mittel dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergünstigungen begünstigt werden.

§ 6 Geschäftsjahr, Rechtsgrundlage
(1) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
(2) Der Verein regelt seinen Geschäftsbereich durch:
1. eine Geschäftsordnung
2. eine Beitragsordnung
3. eine Wahlordnung
4. eine Jugendordnung
(3) Die Ordnungen des Absatzes 2, Ziffer 1 bis 4 sind nicht Bestandteil dieser Satzung.

ABSCHNITT II: MITGLIEDSCHAFT

§ 7 Mitglieder, Begriffsbestimmung
(1) Der Verein besteht aus:
1. ordentlichen Mitgliedern
2. jugendlichen Mitgliedern
3. außerordentlichen Mitgliedern
(2) Ordentliches Mitglied ist, wer das 18. Lebensjahr vollendet hat.
(3) Jugendliches Mitglied ist, wer das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, oder nach den Bestimmungen des Sportverbandes, unter die der Betreffende gemäß der von ihm in Wettkämpfen ausgeübten Sportart fällt, bis zum Ende der Wettkampfsaison noch als Jugendlicher gilt und auch nur den Jugendbeitrag entrichtet.
(4) Außerordentliche Mitglieder sind:
1. eigenständige Sportgemeinschaften, denen der Verein die
Sportausübung auf Grund von Sonderregelungen ermöglicht.
2. juristische Personen, Handelsgesellschaften, Körperschaften,
eingetragene Genossenschaften und andere Sportvereine und
Personenvereinigungen mit rechtlicher Selbstständigkeit, die den
Verein durch Sonderbeiträge unterstützen.
3. Für Projektmaßnahmen gelten Sonderregelungen.

§ 8 Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Der Erwerb der Mitgliedschaft setzt einen schriftlichen Aufnahmeantrag voraus; bei Minderjährigen bedarf der Antrag der schriftlichen Zustimmung der gesetzlichen Vertreter.
(2) Die Aufnahme von ordentlichen und jugendlichen Mitgliedern obliegt dem Präsidium. Wird gegen einen ablehnenden Bescheid Beschwerde eingelegt, entscheidet der Vorstand endgültig. Über die Aufnahme von außer-ordentlichen Mitgliedern entscheidet das Präsidium.

§ 9 Rechte der Mitglieder
(1) Jedes Mitglied hat das Recht, nach Maßnahme der Satzung und Ordnung am Vereinsleben teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereins und die dem Verein zur Verfügung stehenden Anlagen zu benutzen. Ob dabei neben dem Mitgliedsbeitrag ein Entgelt zu zahlen ist, bestimmt das Präsidium von Fall zu Fall in Absprache mit dem jeweils ausrichtenden Organ.
(2) Der Verein haftet nicht für Schäden und Verluste, die das Mitglied bei der Ausübung des Sports, bei der Benutzung der Anlagen, Einrichtungen und Geräte des Vereins oder bei Vereinsveranstaltungen erleidet, sofern und soweit dafür keine Deckung durch Versicherungen gegeben ist.
(3) Jedes ordentliche Mitglied hat ein Stimmrecht in der Mitgliederversammlung, solange seine Mitgliedsrechte nicht beschnitten sind.

§ 10 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft erlischt außer bei Todesfall
1. durch Austrittserklärung (bei Personen unter 18 Jahren durch die
gesetzlichen Vertreter), die vier Wochen vor Quartalsende erfolgen
muss und durch einen eingeschriebenen Brief an den Verein zu richten
ist.
2. durch Ausschluss, wenn das Mitglied durch sein Verhalten für den
Verein nicht mehr tragbar ist.
(2) Die Frist für den Austritt gilt hinsichtlich der Beitragspflicht auch für solche ordentliche und jugendliche Mitglieder, deren Start- und Spielberechtigung für den Verein auf Grund von Verbandsbestimmungen früher endet.
(3) Über den Ausschluss befindet von sich aus oder auf begründeten Antrag das Präsidium, nachdem es vorher entweder das Mitglied gehört oder ihm Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme gegeben hat. Der Ausschluss ist dem Mitglied zur Kenntnis zu bringen. Ab Beginn des Ausschlussverfahrens kann das Präsidium dem Mitglied die Ausübung der Mitglieder-rechte untersagen. Gegen den Ausschlussbescheid kann das Mitglied innerhalb einer Frist von vier Wochen nach Übersendung – maßgeblich ist der Postaufgabestempel – Beschwerde beim Präsidium einlegen, dessen erneuter Bescheid dann endgültig ist. Bei Annahmeverweigerung gilt der Ausschlussbescheid als zugegangen.
(4) Nach dem Ausschluss oder dem Austritt aus dem Verein hat das Mitglied innerhalb von 4 Wochen über anvertraute Vereinsgelder abzurechnen sowie Restbeträge, Vereinsgegenstände und Urkunden dem Verein auszuhändigen.

§ 11 Pflichten der Mitglieder
(1) Das Mitglied ist verpflichtet, die Satzung zu beachten und die Interessen des Vereins zu fördern. Die Beschlüsse und Anordnungen der Vereinsorgane und der von ihnen bestellten Ausschüsse sowie die Anweisungen der Abteilungsleiter, Übungsleiter, Jugendleiter und anderen vom Vorstand offiziell ernannten Mitarbeitern sind von den Mitgliedern zu befolgen.
(2) Mitgliedsbeiträge sind nach der Beitragsordnung zu entrichten.
(3) Für die schuldhafte Beschädigung von Vereinseigentum haftet das Mitglied. Entscheidungsgewalt obliegt dem Präsidium.
(4) Der Zustimmung des Präsidiums bedürfen
1. die aktive Teilnahme an Veranstaltungen und den im Verein
betriebenen Sportarten für andere Vereine;
2. die Übernahme einer Funktion in einem anderen Sportverein.

§ 12 Beitragswesen
Die Höhe und die Zahlungsform der von den Mitgliedern zu entrichtenden Beiträge werden durch die Beitragsordnung, die nicht Bestandteil dieser Satzung ist, festgelegt und geregelt.

ABSCHNITT III: ABTEILUNGEN

§ 13 Gliederung, Arbeitsgrundlagen
(1) Der Verein ist nach Abteilungen gegliedert.
(2) Die Arbeit der Abteilungen richtet sich nach der Geschäftsordnung des Vereins, welche die Übertragung von Rechten und Pflichten auf die Abteilungen für ihre innere Organisation geben.

§ 14 Jugendliche Mitglieder
(1) Die jugendlichen Mitglieder geben sich eine eigene Jugendordnung.
(2) Der Vereinsjugendausschuss erfüllt seine Aufgaben im Rahmen der Vereinssatzung, der Jugendordnung sowie der Beschlüsse des Vereinsjugendtages. Der Vereinsjugendausschuss ist für seine Beschlüsse dem Vereinsjugendtag und dem Vorstand des Vereins verantwortlich.
(3) Der Vereinsjugendausschuss ist zuständig für alle Angelegenheiten, die die gesamte Vereinsjugend berühren. Er entscheidet über die Verwendung der der Vereinsjugend zufließenden Mittel.

ABSCHNITT IV: ORGANE

§ 15 Allgemeine Bestimmungen
(1) Organe des Vereins sind:
1. die Mitgliederversammlung
2. das Präsidium als geschäftsführender Vorstand im Sinne des BGB
3. der Vorstand
(2) Den Organen können nur ordentliche Mitglieder angehören.
(3) Die Amtsperioden der Organe sind in der Wahlordnung geregelt.
(4) Die Amtszeit für die Angehörigen der Organe endet vor Ablauf der Amtsperiode:
1. durch Rücktritt zum erklärten Termin;
2. mit der Abberufung bzw. mit dem Widerruf der Bestellung;
3. mit der Erklärung des Austritts aus dem Verein.

A. MITGLIEDERVERSAMMLUNGEN

§ 16 Zuständigkeit
Die Mitgliederversammlung ist das oberste Beschlussorgan. Ihr obliegt – außer der Beschlussfassung in den gesetzlich und satzungsmäßig vorgesehenen Fällen – insbesondere:die Wahl des Präsidiums;die Entscheidung, welche Ämter durch das Präsidium durch hauptamtlich und nebenamtlich Beschäftigte besetzt werden können. Der Zeitraum der Beschäftigung ist festzulegen;der Widerruf der Bestellung von ehrenamtlich tätigen Angehörigen des Präsidiums;die Wahl von Rechnungs- und Kassenprüfern, sofern die Prüfung nicht durch einen unabhängigen Wirtschaftsprüfer durchgeführt wird;die Wahl des Sozial- und Pressewartes;die Genehmigung des Geschäftsberichtes für das ablaufende Jahr und die Entlastung des Präsidiums;die Beschlussfassung über Ordnungen gem. § 6 Abs. 2, Ziff. 1 – 3

§ 17 Formvorschriften
(1) Die Mitgliederversammlung, in der das Präsidium anhand des Geschäftsberichtes Rechenschaft über das abgelaufene Rechnungsjahr gibt, ist die Jahreshauptversammlung. In ihr werden auch anstehende Wahlen getätigt. Die Jahreshauptversammlung soll vor Ablauf des Monats März stattfinden. Zu ihr ist mindestens drei Wochen vorher unter Bekanntgabe der Tagesordnung einzuladen. Die Einladung muss durch Aushang im Vereinslokal erfolgen. Anträge müssen 14 Tage vor der Versammlung schriftlich mit Begründung dem Präsidium eingereicht werden.
(2) Die Einberufung weiterer Mitgliederversammlungen hat zu erfolgen, wenn
1. die Ansetzung durch das Präsidium oder der Vorstand beschlossen
wird;
2. mindestens 20 % der Mitglieder, die zum Zeitpunkt des Antrages
stimmberechtigt sind, die Abhaltung einer Mitgliederversammlung
wünschen. Der Antrag ist beim Präsidium einzureichen. In diesem Fall
muss spätestens drei Wochen nach Erhalt des Antrages zur Versammlung
eingeladen werden. Sie muss spätestens sieben Wochen nach Erhalt des
Antrages stattfinden. Es ist nach den Bestimmungen des Abs.1
einzuladen.
(3) Zu Beginn der Mitgliederversammlung gemäß Abs.2 sind ein Versammlungs-leiter und ein Protokollführer zu wählen.

§ 18 Abstimmungen
(1) Die Beschlussfassung ist unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder.
(2) Die Abstimmung bei Wahlen regelt sich nach der Wahlordnung.
(3) Sonstige Abstimmungen erfolgen offen, wenn nicht von mindestens 1/4 der anwesenden Stimmberechtigten widersprochen wird. Sofern nicht durch Satzung oder Gesetz anders festgelegt ist, gehört zur Beschlussfassung die Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

B. PRÄSIDIUM

§ 19 Zusammensetzung, Bestellung, Amtsdauer
(1) Das Präsidium besteht aus drei volljährigen Personen, und zwar aus:
1. dem Präsidenten
2. dem Vizepräsidenten
3. dem Hauptgeschäftsführer
Der Vizepräsident ist gleichberechtigter Vertreter des Präsidenten.
(2) Das Präsidium ist geschäftsführender Vorstand im Sinne des BGB.
(3) Präsidiumsmitglieder werden durch Wahl der Mitgliederversammlung ehrenamtlich bestellt.
(4) Die Amtsperiode der Mitglieder des Präsidiums beträgt mindestens 4 Jahre.

§ 20 Rechtsstellung, Zuständigkeit, Formalien
(1) Das Präsidium vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich, es hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters. Bei Willenserklärungen des Vereins nach außen genügt die Erklärung des Präsidenten oder des Vizepräsidenten zusammen mit einem weiteren Präsidiumsmitglied.
(2) Das Präsidium ist allein zuständig für die Kassengeschäfte. Es ist zuständig für den Abschluss von Anstellungsverträgen für nachgeordnete Stellen und sonstige vertragliche Bindungen des Vereins.
(3) Im übrigen nimmt das Präsidium alle Aufgaben wahr, deren Erledigung nach Satzung und Ordnungen nicht anderen Organen vorbehalten ist.
(4) Das Präsidium ist nur in Abhaltung einer offiziellen Präsidiumssitzung und auch nur dann beschlussfähig, wenn mindestens drei seiner Angehörigen anwesend sind.
(5) Für Grundstückgeschäfte der in § 23 Abs.2 bestimmten Art bedarf das Präsidium der Zustimmung der Mitgliederversammlung.

§ 21 Erweiterter Vorstand
(1) Dem Vorstand gehören an:
1. das Präsidium
2. die Abteilungsvorsitzenden
3. der Jugend-, Sozial- und Pressewart
4. die Stellvertreter des Hauptgeschäftsführers
(2) Sämtliche Vorstandsmitglieder werden durch die Mitgliederversammlung gewählt.
(3) Die Aufgaben des Vorstandes liegen vornehmlich in der Wahrnehmung der Abteilungsbelange und ergeben sich im übrigen aus der Satzung und der Geschäftsordnung, die die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Präsidiums beschließt.

ABSCHNITT V: SONSTIGE BESTIMMUNGEN

§ 22 Rechnungs- und Kassenprüfung
(1) Die Mitgliederversammlung wählt zwei fachkundige Rechnungs- und Kassenprüfer, die kein anderes Vorstandsamt bekleiden dürfen. Nach Ablauf eines Rechnungsjahres muss jeweils ein Prüfer ausscheiden. Ein Prüfer kann nicht länger als zwei Jahre amtieren. Es können Ersatzprüfer gewählt werden.
(2) Den Prüfern obliegt die Prüfung der ordnungsgemäßen Kassen- und Buchführung des Vereins. Sie berichten über das Ergebnis der jeweiligen Prüfung dem Präsidium und, sofern es sich um die Jahresabschlussprüfung handelt, der Mitgliederversammlung als Entlastungsorgan.
(3) Die Institution der Prüfer entfällt, wenn die Mitgliederversammlung einen unabhängigen Wirtschaftsprüfer bestellt.
Über den dem Präsidium zu übergebenden Prüfungsbericht unterrichtet dieser die Mitgliederversammlung bei der Verabschiedung des Rechnungsjahres.

§ 23 Qualifizierte Mehrheiten in Sonderfällen
(1) Für Satzungsänderungen und Zusammenschlüsse mit anderen Vereinigungen bedarf es einer Dreiviertelmehrheit auf der Mitgliederversammlung.
(2) Für den Ankauf, Verkauf und Tausch und die Belastung von Grund- bzw. Vereinseigentum im Sinne des § 20 Abs.5 bedarf es einer Dreiviertelmehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder.
(3) Die Auflösung des Vereins ist nur möglich, wenn jeweils 7/8 der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder in zwei innerhalb von vier Wochen aufeinander folgenden Mitgliederversammlungen sich dafür entscheiden.

§ 24 Vereinsvermögen
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an das Sportamt Hagen, das es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zur Förderung des Sports verwenden darf, oder es einer Jugendorganisation oder einer anderen offiziell anerkannten gemeinnützigen Institution zuführen kann. Ein Entschluss über die entsprechenden Vergabemodalitäten wird von Seiten des Vorstandes beschlossen, der für das Sportamt verbindlich ist.

§ 25 Inkrafttreten
Die Satzung tritt am 1. September 1991 in Kraft.